Schulmitwirkung
Mit In-Kraft-Treten des Schulgesetzes wurde das bisherige Schulmitwirkungsgesetz aufgehoben. An seine Stelle sind die Paragraphen 62 bis 77 des Schulgesetzes mit folgenden drei Abschnitten getreten:
§§ 62 - 64 Grundsätze der Mitwirkung
§§ 65 - 75 Mitwirkung in der Schule
§§ 76 - 77 Mitwirkung beim Schulträger und beim Ministerium
Das Schulgesetz steht Ihnen als PDF-Datei zur Verfügung.

Das Ministerium stellt der Schulkonferenz als Empfehlung eine Geschäftsordnung (BASS 17-02 Nr. 1) und eine Wahlordnung (BASS 17-01 Nr. 1) für die Schulmitwirkungsgremien zur Verfügung. Die Schulkonferenz kann diese Empfehlungen übernehmen, sie ändern oder ergänzen (§§ 63 Abs. 6, 64 Abs. 5 SchulG). Auf jeden Fall bedarf es eines Beschlusses der Schulkonferenz, der nicht auf ein Schuljahr beschränkt sein sollte. Sowohl die Geschäftsordnung als auch die Wahlordnung sollten in der Schule bekannt gemacht werden.
Der Wahlkalender wird in jedem Schuljahr aktualisiert und durch das Ministerium herausgegeben.
Die Geschäftsordnung (BASS 17-02 Nr. 1) und die Wahlordnung (BASS 17-01 Nr. 1) können als PDF-Dateien heruntergeladen werden.
Die Elternbroschüre "Einfach mitwirken" wurde im August 2011 aktualisiert und neu herausgegeben. Sie steht als PDF-Datei zum Download bereit.